Ratgeber

Betreiber nach der KI-Verordnung

Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet (Art. 3 Nr. 4). Fast jedes Unternehmen, das ChatGPT, Copilot oder KI-Funktionen in seiner Software nutzt, ist damit Betreiber und fällt unter die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4.

Wer gilt als Betreiber nach der KI-Verordnung?

Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 4). Das ist in der Regel das Unternehmen, nicht die einzelne Mitarbeiterin: Wer auf Anweisung des Arbeitgebers mit einem KI-System arbeitet, wird dadurch nicht selbst Betreiber. Typische Beispiele:

  • Ein Steuerbüro lässt Mandantenbriefe mit einem KI-Textassistenten vorformulieren.
  • Ein Vertriebsteam nutzt die KI-Funktionen seines CRM.
  • Eine Personalabteilung sortiert Bewerbungen mit KI vor. Hier gelten ab dem 2. Dezember 2027 zusätzlich die Hochrisiko-Pflichten für Betreiber (Art. 26, Anhang III).

Wer ein KI-System selbst entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist dagegen Anbieter (Art. 3 Nr. 3). Beide Rollen kann ein Unternehmen zugleich haben. Die Rollen im Überblick zeigt die Seite EU AI Act.

Wer muss geschult werden?

Art. 4 erfasst das Personal und andere Personen, die im Auftrag des Betreibers mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind (Art. 4 Abs. 1). Eine Schulung schreibt das Gesetz nicht vor, sie ist aber die einfachste Maßnahme. Gemeint sind alle, die die KI-Systeme tatsächlich nutzen oder betreuen:

  • Beschäftigte in Vollzeit und Teilzeit, Minijobber, Auszubildende und Werkstudierende.
  • Freelancer und Dienstleister, die in Ihrem Auftrag mit Ihren KI-Systemen arbeiten. Die Kommission nennt als Beispiele für diese „anderen Personen“ Auftragnehmer, Dienstleister und Kunden (Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz).
  • Leiharbeitnehmer, die bei Ihnen nach Ihren Weisungen mit Ihren KI-Systemen arbeiten. Ausdrücklich geregelt ist das nicht; weil Sie Systeme und Einsatzkontext kennen, sollten Sie als Entleiher die Maßnahmen übernehmen.
  • Führungskräfte, die über den Einsatz von KI entscheiden.

Für Beschäftigte, die nicht mit KI-Systemen arbeiten, verlangt Art. 4 keine Maßnahmen. Die Maßnahmen richten sich nach Kenntnissen, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext der Personen; ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren. Mehr dazu auf der Seite KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4.

Wie oft muss die Schulung aufgefrischt werden?

Eine feste Frist nennt der EU AI Act nicht. Sinnvoll ist eine Auffrischung, wenn sich etwas Wesentliches ändert:

  • Ein neues KI-System oder eine neue Funktion wird eingeführt.
  • Eine Person wechselt in eine Rolle mit anderem KI-Einsatz.
  • Die Rechtslage ändert sich, wie am 27. Juli 2026 durch die Neufassung von Art. 4 (Digital Omnibus).

Das Teilnahmezertifikat der AI-Konform-Schulung ist 1 Jahr gültig, das Ablaufdatum steht im Audit-Report. So sehen Sie, wann eine Auffrischung ansteht.

Wie weisen wir die Maßnahmen nach?

Ein Zertifikat verlangt das Gesetz nicht. Die Kommission stellt klar, dass eine interne Aufzeichnung der Schulungen und anderen Maßnahmen genügt. Halten Sie fest, wer wann welche Maßnahme abgeschlossen hat und für welches KI-System. Bei AI-Konform entsteht das von selbst: ein Teilnahmezertifikat je Person und ein Audit-Report für das Unternehmen, als CSV oder PDF. Mehr dazu auf der Seite EU-AI-Act-Schulung.

Häufige Fragen zu Betreibern

Bin ich Anbieter, wenn ich einen eigenen Chatbot baue?

Das hängt vom Einzelfall ab. Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist Anbieter (Art. 3 Nr. 3), auch beim Einsatz im eigenen Haus. Wer einen fertigen Dienst nur mit eigenen Anweisungen nutzt, bleibt in der Regel Betreiber. Beide Rollen sind gleichzeitig möglich.

Gilt die Pflicht auch für Minijobber und Aushilfen?

Ja, wenn sie KI-Systeme in Ihrem Auftrag nutzen. Art. 4 unterscheidet nicht nach Arbeitszeit oder Vertragsart, sondern danach, wer mit dem Betrieb und der Nutzung der KI-Systeme befasst ist.

Was gilt bei privater Nutzung von KI?

Wer KI ausschließlich persönlich und nicht beruflich nutzt, ist kein Betreiber im Sinne der Verordnung, die Betreiberpflichten gelten dann nicht (Art. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 10). Nutzen Beschäftigte private KI-Konten für berufliche Aufgaben, ist das keine rein persönliche Nutzung mehr. Regeln dafür gehören in eine KI-Richtlinie.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.