KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act (Art. 50). Im Unternehmensalltag zählen vor allem drei Fälle: Chatbots und Sprachassistenten, die sich als KI zu erkennen geben, Deepfakes, die offengelegt werden, und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
Was regelt Art. 50 der KI-Verordnung?
Art. 50 verteilt die Pflichten auf zwei Rollen: Anbieter, die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen in Betrieb nehmen, und Betreiber, die es beruflich verwenden. Die fünf Absätze im Überblick:
- Abs. 1, Anbieter: KI-Systeme, die mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Menschen wissen, dass sie mit einer KI sprechen, außer es ist offensichtlich.
- Abs. 2, Anbieter: KI-generierte oder manipulierte Bilder, Videos, Audios und Texte müssen maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt erkennbar sein.
- Abs. 3, Betreiber: Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, informiert die betroffenen Personen.
- Abs. 4, Betreiber: Deepfakes und KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, werden als KI-generiert offengelegt. Bei Texten entfällt das, wenn ein Mensch sie redaktionell prüft und verantwortet.
- Abs. 5, alle: Der Hinweis muss klar und erkennbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion oder Begegnung, und barrierefrei.
Der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) hat an diesen Pflichten nichts geändert. Neu gefasst wurde nur Abs. 7 zu den Praxisleitfäden der Kommission.
Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht?
Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026. Für Anbieter generativer KI-Systeme, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, läuft für die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4). Für Betreiber gibt es keine Übergangsfrist: Ein Deepfake in der Werbung muss seit August offengelegt werden. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, müssen laut Kommission nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Alle Termine finden Sie auf der Seite Fristen.
Was heißt das für typische Fälle im Unternehmen?
| Fall | Was gilt | Wer ist verantwortlich |
|---|---|---|
| Chatbot auf der Website | Hinweis, dass ein KI-System antwortet, außer es ist offensichtlich | der Anbieter des Chatbots; wer einen Bot unter eigenem Namen entwickeln lässt, kann selbst Anbieter sein |
| KI-Sprachassistent am Telefon | Hinweis, dass ein KI-System spricht, am besten als Ansage zu Beginn des Gesprächs | der Anbieter des Assistenten |
| Realistisches KI-Bild oder Video einer echten Person in der Werbung | Deepfake: offenlegen, dass der Inhalt KI-generiert ist | Ihr Unternehmen als Betreiber |
| KI-Illustration, die erkennbar nicht echt ist | keine Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 | maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter des Werkzeugs |
| KI-Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse | offenlegen, außer ein Mensch prüft und verantwortet ihn redaktionell | Ihr Unternehmen als Betreiber |
| ChatGPT nur intern | in der Regel keine Pflicht nach Art. 50, aber KI-Kompetenz nach Art. 4 | Ihr Unternehmen als Betreiber |
Die Einordnung beruht auf den Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 und ihren Fragen und Antworten zu Art. 50. Grenzfälle, etwa ob ein Werbetext ein Thema von öffentlichem Interesse betrifft, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.
Wie kennzeichnen Sie richtig?
Die Verordnung schreibt keine Form vor, verlangt aber einen klaren Hinweis zum richtigen Zeitpunkt. Bewährt haben sich:
- Im Chatfenster ein sichtbarer Satz wie „Sie chatten mit einem KI-Assistenten“, bevor die erste Antwort kommt.
- Am Telefon eine Ansage zu Beginn, wie sie die Leitlinien der Kommission empfehlen.
- Bei Bildern und Videos ein Hinweis direkt am Inhalt, nicht nur im Impressum. Bei künstlerischen oder satirischen Werken genügt ein Hinweis, der das Werk nicht stört.
- Eine interne Regel, wer Inhalte vor der Veröffentlichung prüft und wann ein Hinweis nötig ist. Sie gehört in Ihre KI-Richtlinie.
Der Praxisleitfaden der Kommission zur Kennzeichnung von KI-Inhalten ist seit dem 10. Juni 2026 veröffentlicht und bietet optionale Symbole an. Er ist freiwillig.
Was droht bei Verstößen?
Verstöße gegen Art. 50 können mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4). Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Zuständig sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden, in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Mehr zu den Bußgeldrahmen auf der Seite Bußgelder.
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung
Muss ich jedes KI-generierte Bild kennzeichnen?
Nein. Für Betreiber gilt die Offenlegung bei Deepfakes, also bei Bildern, Videos oder Tonaufnahmen, die echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken würden (Art. 3 Nr. 60, Art. 50 Abs. 4). Eine erkennbar gezeichnete Illustration ist kein Deepfake. Die maschinenlesbare Markierung der Dateien ist Sache der Anbieter der KI-Werkzeuge.
Muss ein mit KI geschriebener Blogartikel gekennzeichnet werden?
Nur wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und kein Mensch ihn redaktionell geprüft und verantwortet hat (Art. 50 Abs. 4). Eine reine Rechtschreibkorrektur zählt laut Kommission nicht als Prüfung. Wer Texte vor der Veröffentlichung inhaltlich prüft und dafür einsteht, muss sie nach Art. 50 nicht kennzeichnen.
Gilt Art. 50 auch, wenn wir ChatGPT nur intern nutzen?
In der Regel nicht. Die Pflichten betreffen Menschen, die mit einem KI-System interagieren oder ihm ausgesetzt sind, sowie veröffentlichte Inhalte. Für die interne Nutzung gilt aber die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4, siehe KI-Kompetenzpflicht.
Brauche ich das EU-Symbol für KI-Inhalte?
Nein. Der Praxisleitfaden der Kommission zur Kennzeichnung von KI-Inhalten ist freiwillig, die Symbole darin sind ein Angebot. Wer den Leitfaden nicht unterzeichnet, muss auf anderem Weg zeigen, dass er die Pflichten erfüllt. Entscheidend ist ein klarer Hinweis an der Stelle, an der Menschen den Inhalt sehen.
Team jetzt schulen EU AI Act im Überblick
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.